Rechtliche Hinweise

Verpackungsgesetz:

 

Am 01.01.2019 ist das Verpackungsgesetz

(VerpackG) in Kraft getreten.Paragraph-Symbol

Fakten, Fragen und Antworten zum neuen Verpackungsgesetz

Mit dem Jahreswechsel wurde die Verpackungsverordnung (VerpackV) durch das Verpackungsgesetz (VerpackG) ersetzt. Das Verpackungsgesetz nimmt gezielt das Prinzip der erweiterten Produktverantwortung von Herstellern und Importeuren von Waren in den Fokus. Die erweiterte Produktverantwortung schließt ausdrücklich das Recycling von Verpackungsmaterialien ein.

Das Verpackungsgesetz soll:

  • Das Recycling von Verpackungen fördern.
  • Die Recyclingquoten erhöhen.
  • Verpackungungsabfälle nach Möglichkeit vermeiden.

Wem betrifft das Verpackungsgesetz?

Das Verpackungsgesetz betrifft alle Händler und Hersteller von Waren, die Verpackungen in Deutschland in Umlauf bringen.

Welche Arten von Verpackungen gibt es?

Es gibt:

  • Verpackungen der Waren, sogenannte Produktverpackungen.
  • Versandverpackungen, das sind Verpackungen mit denen die Produkte zum privaten Endverbraucher transportiert werden. Versandverpackungen müssen von gewerblichen Inverkehrbringern (z. B. Onlinehandel) selbst bei dualen Systemen beteiligt werden.
  • Serviceverpackung ist eine Verpackung, die erst beim Letztvertreiber mit Ware befüllt wird, um die Übergabe an den privaten Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen. Typische Beispiele sind Brötchentüten, Fleischerpapier, Schalen für Pommes Frites, Coffee-to-go-Becher oder Tüten für Obst und Gemüse. Hier – und nur hier – darf derjenige, der diese Verpackungen erstmals mit Ware befüllt in Verkehr bringt (z. B. Bäcker, Fleischer, Imbiss, Café oder Händler), die Verpackung bereits mit der Systembeteiligung kaufen.
  • Umverpackungen fassen eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten zusammen und werden in dieser Form dem Endverbraucher angeboten. Alternativ dienen sie zur Bestückung der Verkaufsregale. Als Beispiel ist hier die Verpackung zu nennen, die Flaschen als sogenannte „Träger“ zusammenfasst.

Was ändert sich durch Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes?

  • Der Gesetzgeber hat eine neue Instanz ins Leben gerufen, die „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ und das Onlineregister LUCID. Hier müssen sich bis zum 31.12.2018 alle Hersteller und Händler, die mit Ware befüllte Verpackungen erstmalig in Verkehr bringen und an den privaten Endverbraucher vertreiben, registrieren. Ansonsten gilt ab dem 01.01.2019 ein Vertriebsverbot. Die Registrierung ist online durchzuführen. Alle Registrierungen werden in einer öffentlich einsehbaren Datenbank abgelegt und sind für jedermann einsehbar.
  • Jeder der Verkaufsverpackungen verwendet, ist ab der ersten Verpackung verpflichtet, diese Verpackung bei einem Dualen System zu lizenzieren (Es gibt keine Bagatellmengen). Lizenzieren bedeutet die Beteiligung an einem Dualen System durch Zahlung eines Entgelts. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach Menge und Material der Verpackungen.
  • Jeder der sich bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ registriert hat, muss Mengenmeldungen abgeben und zwar Zeitgleich zur Meldung der Verpackungsmengen an das Duale System, mit dem er vorher einen Vertrag geschlossen hat.
  • Jeder der sich bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ registriert hat und gewisse Bagatellwerte überschreitet (z. B. mehr als 50 Tonnen bei Papier, Pappe Kunststoff, 80 Tonnen Glas oder 30 Tonnen Metalle), muss bis zum 15.05. des Folgejahres eine Vollständigkeitserklärung abgeben, die vorher durch einen zugelassenen Prüfer bestätigt werden muss.
  • Die Registrierungspflicht, die Pflicht der Mengenmeldung und die Pflicht der Abgabe der Vollständigkeitserklärung sind nicht übertragbar.
  • Als Orientierungshilfe hat die Stiftung Zentrale Stelle einen Produktkatalog ausgearbeitet, in dem die Verpackungen genannt werden, die an einem Dualen System zu beteiligen sind.
  • Verstöße gegen das Verpackungsgesetz stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 200.000€ geahndet werden.

Was versteht man unter "Private Endverbraucher"?

Private Endverbraucher sind private Haushaltungen und diesen nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle vergleichbare Anfallstellen. Vergleichbare Anfallstellen sind insbesondere Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern, typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks und Sportstadien. Vergleichbare Anfallstellen sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße für Papier, Pappe und Karton als auch für Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen, jedoch maximal mit einem 1.100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe, im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.“

Müssen Verpackungen, die von Privatpersonen erworben werden auch an einem Dualen System beteiligt werden?

Ja, alle Verpackungen, die nach Gebrauch über ein Wertstoffsammelsystem zur Wiederverwendung gelangen könnten, müssen an einem Dualen System beteiligt werden. Die Wertstoffsammlung über den "Gelben Sack" oder die "Gelbe Tonne" sowie die Altpapiersammlung ist nicht über die kommunale Abfallentsorgungsgebühr finanziert. Somit müssen auch Verpackungen an einem Dualen System beteiligt werden, die von Privatpersonen, Vereinen und anderen nicht gewerbsmäßig Tätigen erworben werden.

Kann ich auf im Onlineshop angelsport-pro-shop.com Verpackungen kaufen, die bereits an einem Dualen System beteiligt wurden?

Wenn Sie kein Onlinehändler oder Wiederverkäufer sind, können Sie bei uns Verpackungen erwerben, die durch uns bei einem Dualen System beteiligt werden. Wir sind im Verpackungsregister LUCID registriert und haben einen Vertrag mit dem Dualen System Landbell.

Wenn Sie als gewerblich tätige Person oder Gesellschaft Serviceverpackungen bei uns bestellen (kein Onlinehandel oder Wiederverkäufer!), können Sie die Beteiligung der Servicepackung an einem Dualen System selbst durchführen (Achtung in diesem Fall müssen Sie sich bei der "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister" vorher eingetragen haben), oder Sie beauftragen uns mit der Beteiligung an einem Dualen System. Wenn wir die Serviceverpackungen für Sie an einem Dualen System beteiligen, erhalten Sie auf unserer Handelsrechnung einen entsprechenden Nachweis, dass wir die Entgelte für Sie an ein Duales System abgeführt haben. Auf der Handelsrechnung steht auch unsere Registriernummer bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister.

 

 

Registrierungsnummer:

DE1508114136315-V